Landesrecht

Krankentransport: Landesrecht und Änderungen 2026.

Belegte Vorschriften, laufende Reformen und der Prüfstand für alle 16 Bundesländer.

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Prüfstand: 20. Oktober 2026 · KALUNA Verwaltung GmbH

Umfang dieser Übersicht

Diese Seite dokumentiert belegte Änderungen, Gesetzgebungsvorhaben und offene Nachweise für alle 16 Bundesländer. Sie ist keine vollständig abgeschlossene Darstellung sämtlicher landesrechtlicher Anforderungen. Bei jeder Meldung ist erkennbar, ob geltendes Recht, ein Vorhaben oder eine Prüflücke vorliegt.

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Zugangswege vor Investitionen klären

Genehmigung, öffentliche Beauftragung und Auswahlverfahren sind je nach Bundesland und Leistungsbereich unterschiedlich geregelt. Medizinische Verordnung, Kostenträgervertrag und Herstellerzweckbestimmung erfüllen jeweils eigene Anforderungen. Eine Liege oder ein Tragestuhl allein bestimmt die Einordnung nicht.

Geltende Verordnung · seit 27. März 2026

Baden-Württemberg

Die Rettungsdienstplanverordnung vom 10. März 2026 konkretisiert das Genehmigungsverfahren in §§ 68–73. § 68 Absatz 2 stellt Leistungsträger und private Unternehmen im Krankentransport gleich. §§ 70–72 regeln wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung.

§ 72 sieht neben der unternehmerischen Eignung einen medizinisch-fachlichen Nachweis vor: Rettungssanitäterprüfung oder die dort bezeichnete dreijährige Tätigkeit in einem Rettungsdienstunternehmen unter aktiver Teilnahme an der Notfallrettung. Für Verlängerungen und bestehende Konstellationen gelten gesonderte Ausnahmen.

Für die Vorbereitung: Eignungsnachweise und mögliche Ausnahmen anhand des konkreten Antrags zusammenstellen. Notfallrettung und Krankentransport folgen unterschiedlichen Zugangsbedingungen.

Quellen: Innenministerium Baden-Württemberg: GBl. 2026 Nr. 36, verkündet 26.03.2026, §§ 68–73 und 77

Geltende Änderungen · 1. und 15. April 2026

Bayern

Seit 1. April 2026 ist der bisherige zweite Satz in Artikel 41 Absatz 1 BayRDG aufgehoben. Weiterhin verlangt die Vorschrift eine für den Einsatzzweck geeignete Ausstattung und Einrichtung. Daraus folgt keine allgemeine Befreiung von technischen oder produktbezogenen Anforderungen.

Seit 15. April 2026 gilt außerdem eine neue Paragraphenzählung in der AVBayRDG. Die Eignungsprüfung ist nun in §§ 17–23 geregelt. Grundlage ist § 23 Absatz 1 AVILSG vom 13. März 2026.

Für die Vorbereitung: Aktuelle Vorschriften und Formulare verwenden; fachliche Eignung, Fahrzeuganforderungen und die Genehmigung des konkreten Leistungsbereichs gemeinsam prüfen.

Quellen: Bayerischer Gesetzgeber: Gesetz vom 26.03.2026, §§ 37 und 74 · Bayerische Staatskanzlei: aktueller Artikel 41 BayRDG · Bayerisches Innenministerium: AVILSG vom 13.03.2026, §§ 23–24

Gesetzentwurf · erste Lesung 15. Oktober 2026

Nordrhein-Westfalen

Der Entwurf 18/21621 sieht mit § 27 eine ausdrückliche Regelung für Erbfolge, Unternehmensverkauf und Rechtsformwechsel vor. Bei Veräußerung oder Umwandlung sollen neue Genehmigungen erforderlich sein. Der neue Betreiber soll erst nach deren Erteilung beginnen dürfen; isolierte Genehmigungsverkäufe sollen ausgeschlossen werden. Änderungen der Gesellschafterbeteiligungen juristischer Personen sollen anzuzeigen sein.

Weitere Entwurfsregelungen betreffen Kosten, Benutzungsentgelte und Schiedsstelle (§§ 14–14b). Die Anhörung ist für den 5. November 2026 vorgesehen. Ein Inkrafttreten ist am Prüfdatum nicht belegt.

Für die Vorbereitung: Unternehmensübernahme und Genehmigungsplanung zusammen bearbeiten. Die Entwurfsregelungen dürfen noch nicht als geltende Übertragungs- oder Finanzierungsregeln behandelt werden.

Quellen: Landtag NRW: Drucksache 18/21621 vom 06.10.2026, ausgegeben 12.10.2026 · Landtag NRW: erste Lesung 15.10.2026 · Landtag NRW: Anhörungstermine

Gesetzentwurf · erste Beratung 9. September 2026

Niedersachsen

Der Entwurf 19/11427 vom 26. August 2026 sieht in § 5 Absatz 1 NRettDG vor, dass Träger die Auswahl öffentlicher Beauftragter unter den genannten Voraussetzungen auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen beschränken können, die im Katastrophenschutz mitwirken. Ein Inkrafttreten ist in dieser Prüfung nicht belegt.

Für die Vorbereitung: Öffentliche Beauftragung und Genehmigung für Krankentransporte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes getrennt prüfen. Aus dem Entwurf lässt sich kein pauschaler Ausschluss privater Krankentransportunternehmen ableiten.

Quellen: Niedersächsischer Landtag: Drucksache 19/11427 vom 26.08.2026, Artikel 1 Nummer 3 · Landtag: Beratungsübersicht

Reform im parlamentarischen Verfahren

Schleswig-Holstein

Die geplante Neufassung liegt als Drucksache 20/4419 vom 28. April 2026 vor. § 7 des Entwurfs betrifft die Beauftragung Dritter; § 19 regelt Genehmigungen für Krankentransporte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes. Nach aktueller Ausschussübersicht ist eine mündliche Anhörung für den 5. November 2026 beschlossen. Ein Inkrafttreten der Neufassung ist nicht belegt.

Für die Vorbereitung: Anträge nach dem geltenden Recht planen und die Entwurfsfassung gesondert berücksichtigen. Die vorgesehenen Fristen und Voraussetzungen gelten noch nicht als neue Rechtslage.

Quellen: Landtag Schleswig-Holstein: Drucksache 20/4419 vom 28.04.2026 · Sozialausschuss: aktueller Beratungsstand

Angekündigte Reform · Eckpunkte 14. Juli 2026

Hessen

Das Gesundheitsministerium hat am 14. Juli 2026 Eckpunkte zur Novellierung des HRDG veröffentlicht. Sie betreffen unter anderem landesweite Qualitätssicherung, digitale Verfahren und Telemedizin. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird für 2027 angestrebt. Die Eckpunkte begründen noch keine geänderten Genehmigungs- oder Auswahlregeln.

Für die Vorbereitung: Aktuelle Beauftragungsbedingungen zugrunde legen. Der Reformausblick ist bei längerfristigen Qualitäts- und Digitalisierungsprojekten zu berücksichtigen.

Quellen: Hessisches Gesundheitsministerium: Reform-Eckpunkte vom 14.07.2026

Weiteres Änderungsvorhaben · Abschlussnachweis offen

Berlin

Zusätzlich zur vierten Änderung vom 29. April 2026 liegt ein fünftes Änderungsvorhaben vor: Drucksache 19/3275 vom 27. Mai 2026 betrifft § 20 RDG und die Berücksichtigung von Einsatzkosten. Die erste Lesung und Ausschussüberweisung sind für den 4. Juni 2026 dokumentiert. Ein abschließender Verkündungsnachweis wurde in dieser Prüfung nicht verifiziert.

Für die Vorbereitung: Die vorgesehenen Kostenregeln nicht als bereits geltenden Vergütungsanspruch einplanen. Genehmigungsfragen sind davon gesondert zu beurteilen.

Quellen: Abgeordnetenhaus: Drucksache 19/3275 vom 27.05.2026 · Abgeordnetenhaus: Beschlussprotokoll vom 04.06.2026

Kein zusätzlicher relevanter Änderungsbefund

Brandenburg

BbgRettG und Landesrettungsdienstplanverordnung weisen in den geprüften amtlichen Fassungen weiterhin die letzte Änderung vom 20. Juni 2024 aus. Gegenüber dem vorherigen Prüfstand wurde keine zusätzliche relevante Änderung festgestellt. Für die Einbindung Dritter ist insbesondere § 10 BbgRettG zu beachten.

Quellen: Land Brandenburg: BbgRettG, Änderungsstand 20.06.2024 · Land Brandenburg: LRDPV, Änderungsstand 20.06.2024

Änderung 2026 ohne neuen Befund zum privaten Genehmigungsweg

Bremen

Die amtliche Änderungshistorie des BremHilfeG nennt für das Gesetz vom 3. März 2026 eine Änderung von § 85. Daraus ergibt sich keine Änderung des privaten Genehmigungswegs in § 37. Die angezeigte konsolidierte Fassung gilt ab 4. März 2026.

Quellen: Freie Hansestadt Bremen: amtliche Änderungshistorie BremHilfeG

Kein neuer Änderungsbefund zum Marktzugang

Sachsen

Die geprüften amtlichen Fassungen des SächsBRKG und der SächsLRettDPVO ergaben keinen zusätzlichen Änderungsbedarf beim Marktzugang. § 31 SächsBRKG regelt die Durchführung auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge. Eine frei beantragbare Unternehmerkonzession nach dem NRW-Modell darf daraus nicht abgeleitet werden.

Quellen: Freistaat Sachsen: SächsBRKG · Freistaat Sachsen: SächsLRettDPVO, Fassung ab 15.03.2025

Abschließender Änderungsabgleich offen

Hamburg

Der vollständige aktuelle Abgleich der amtlichen Gesetzes- und Verordnungstexte konnte bei dieser Prüfung technisch nicht abgeschlossen werden. Deshalb wird für dieses Land weder eine neue Regelung veröffentlicht noch bestätigt, dass keine relevanten Änderungen vorliegen. Für ein konkretes Vorhaben sind der aktuelle amtliche Wortlaut, die zuständige Stelle und bestehende Nebenbestimmungen maßgeblich.

Quellen: Land Hamburg: HmbRDG

Abschließender Änderungsabgleich offen

Mecklenburg-Vorpommern

Der vollständige aktuelle Abgleich der amtlichen Gesetzes- und Verordnungstexte konnte bei dieser Prüfung technisch nicht abgeschlossen werden. Deshalb wird für dieses Land weder eine neue Regelung veröffentlicht noch bestätigt, dass keine relevanten Änderungen vorliegen. Für ein konkretes Vorhaben sind der aktuelle amtliche Wortlaut, die zuständige Stelle und bestehende Nebenbestimmungen maßgeblich.

Quellen: Land Mecklenburg-Vorpommern: RDG M-V

Abschließender Änderungsabgleich offen

Rheinland-Pfalz

Der vollständige aktuelle Abgleich der amtlichen Gesetzes- und Verordnungstexte konnte bei dieser Prüfung technisch nicht abgeschlossen werden. Deshalb wird für dieses Land weder eine neue Regelung veröffentlicht noch bestätigt, dass keine relevanten Änderungen vorliegen. Für ein konkretes Vorhaben sind der aktuelle amtliche Wortlaut, die zuständige Stelle und bestehende Nebenbestimmungen maßgeblich.

Quellen: Innenministerium Rheinland-Pfalz: Rettungsdienst

Abschließender Änderungsabgleich offen

Saarland

Der vollständige aktuelle Abgleich der amtlichen Gesetzes- und Verordnungstexte konnte bei dieser Prüfung technisch nicht abgeschlossen werden. Deshalb wird für dieses Land weder eine neue Regelung veröffentlicht noch bestätigt, dass keine relevanten Änderungen vorliegen. Für ein konkretes Vorhaben sind der aktuelle amtliche Wortlaut, die zuständige Stelle und bestehende Nebenbestimmungen maßgeblich.

Quellen: Land Saarland: bereitgestellte SRettG-Fassung

Abschließender Änderungsabgleich offen

Sachsen-Anhalt

Der vollständige aktuelle Abgleich der amtlichen Gesetzes- und Verordnungstexte konnte bei dieser Prüfung technisch nicht abgeschlossen werden. Deshalb wird für dieses Land weder eine neue Regelung veröffentlicht noch bestätigt, dass keine relevanten Änderungen vorliegen. Für ein konkretes Vorhaben sind der aktuelle amtliche Wortlaut, die zuständige Stelle und bestehende Nebenbestimmungen maßgeblich.

Quellen: Land Sachsen-Anhalt: RettDG LSA

Abschließender Änderungsabgleich offen

Thüringen

Der vollständige aktuelle Abgleich der amtlichen Gesetzes- und Verordnungstexte konnte bei dieser Prüfung technisch nicht abgeschlossen werden. Deshalb wird für dieses Land weder eine neue Regelung veröffentlicht noch bestätigt, dass keine relevanten Änderungen vorliegen. Für ein konkretes Vorhaben sind der aktuelle amtliche Wortlaut, die zuständige Stelle und bestehende Nebenbestimmungen maßgeblich.

Quellen: Freistaat Thüringen: ThürRettG

Zur Abgrenzung von Taxi, Mietwagen und qualifiziertem Krankentransport →

Fachliche Einordnung: KALUNA ordnet die Themen aus unternehmerischer und organisatorischer Praxis im qualifizierten Krankentransport ein. Maßgeblich bleiben immer die amtlichen Fassungen der Gesetze, Richtlinien und Bescheide. Diese Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung.
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